AGB

Nachfolgend Verleiher oder CVC genannt

Der Verleiher/CVC hat die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern beantragt. Bis diese bewilligt ist wird er keine Arbeitnehmer überlassen.

Allgemeiner Geltungsbereich

Die Nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Arbeitnehmerüberlassungen des Verleihers/CVC und des Entleihers von Zeitarbeitspersonal, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers, selbst dann, wenn der Verleiher/CVC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers/CVC beim Entleiher als Anerkenntnis unserer AGBs anzusehen. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl vom Verleiher/CVC als auch vom Entleiher unterschrieben sind.

Gegenstand des Vertrages

Die Leiharbeitnehmer des Verleihers/CVC stehen dem Entleiher, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegten Bestimmungen und Geschäftsbedingungen am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Direkter Arbeitgeber verbleibt der Verleiher/CVC. Grundsätzlich werden die jeweiligen Leiharbeitnehmer, nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderungen durch den Entleiher, zur Verfügung gestellt. Die Auswahl der Leiharbeitnehmer erfolgt gemäß dem vom Entleiher beschriebenen Anforderungs- oder Aufgabenprofil. Der einzelne Leiharbeitnehmer ist auch entsprechend einzusetzen. Die Leiharbeitnehmer unterliegen während des Einsatzes beim Entleiher dessen Anweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Dabei entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.

Kündigung und Rücktrittsrecht

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien in einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Jede Kündigung ist schriftlich zu erfolgen.
Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher/CVC 80% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit (bei fristgerechter Kündigung) ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
Der Verleiher/CVC ist berechtigt seine Leistungen zurück zu behalten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Entleiher seinen Verpflichtungen aus diesen oder früheren Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder aus sonstigen Geschäftsbeziehungen zum Verleiher/CVC ganz oder teilweise nicht erfüllt hat und ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung eingeräumt wurde. Insbesondere betrifft dies die Zahlung und Begleichung von gestellten Rechnungen. Hiervon unberührt bleiben weitere Ansprüche des Verleihers/CVC auf z.B. Schadensersatz.

Zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmer-überlassungsvertrages berechtigen insbesondere die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers, die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher, die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb wegen Aussperrung, Streik und höherer Gewalt unmöglich geworden ist.
Sollte trotz sorgfältiger Auswahl durch den Verleiher/CVC ein Leiharbeitnehmer sich als ungeeignet für die vertraglich festgelegte Arbeit herausstellen, ist der Entleiher verpflichtet dieses unverzüglich dem Verleiher/CVC mitzuteilen (bis spätestens Ende des ersten Arbeitstages).
Ist der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher/CVC binnen 8 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht nur dann mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Verleiher/CVC zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes einer Personen- und/oder verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher/CVC zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Leiharbeitnehmer gelten als geeignet, wenn sie nicht innerhalb des ersten Arbeitstages zurückgemeldet werden.

Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher/CVC ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

Arbeitssicherheit

Der Entleiher verpflichtet sich am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe den Leiharbeitnehmern des Verleihers/CVC zur Verfügung zu stellen.

Der Entleiher verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer des Verleihers/CVC vor Arbeitsaufnahme über die ermittelten arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen und für deren Einhaltung zu sorgen.

Der Entleiher ist weiterhin verpflichtet, diese Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme in, über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen, sie auf die spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes hinzuweisen, sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn des Einsatzes eines Leiharbeitnehmers führt der Entleiher eine Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse/Begehung des jeweiligen Arbeitsplatzes in Zusammenarbeit mit dem Verleiher/CVC durch. Sollte es aufgrund der besonderen Arbeitsplatzbedingungen oder örtlichen Einsatzgebieten nicht möglich sein, dass ein Vertreter des Verleihers/CVC zu dieser Analyse zugegen ist, so führt der Entleiher diese eigenverantwortlich durch und verpflichtet sich, diese Analyse entsprechend zu dokumentieren. Diese schriftliche Dokumentation ist dem Verleiher/CVC zur Verfügung zu stellen.

Der Entleiher haftet gegenüber dem Verleiher/CVC in Fällen, in denen deren Leiharbeitnehmern die Tätigkeit aufgrund mangelnder oder fehlender Sicherheitseinrichtungen,

Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen nicht aufnehmen oder fortsetzen können.
Der Entleiher haftet für die Einhaltung der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und die Einhaltung spezieller Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Bei allen Arbeitsunfällen ist Verleiher/CVC vom Entleiher unverzüglich zu verständigen, um dem Beauftragten des Verleihers/CVC oder sonstig Berechtigten (z.B. Vertreter der Berufsgenossenschaft etc.) die Analyse des Unfallgeschehens zu ermöglichen.

Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen, diese ist ebenfalls zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Verleiher/CVC zur Verfügung zu stellen.
Dem Entleiher obliegt es die, für die unmittelbare Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers erforderlichen Weisungen zu erteilen, sowie die Aufsicht über den Leiharbeitnehmer zu führen.

Bei einem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Ausland obliegt es dem Entleiher eventuell erforderliche, behördliche Genehmigungen insbesondere Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse zu beschaffen.

Pflichten

Der Verleiher/CVC hat die obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der jeweilige Leiharbeitnehmer beim Entleiher bzw. am jeweiligen Einsatzort eingetroffen ist. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Leiharbeitnehmer an den Firmensitz des Entleihers überlassen. Mit der Überlassung wird dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes übertragen.

Der Verleiher/CVC verpflichtet sich, dem Entleiher arbeitsbereite und geeignete Leiharbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsleistung zu überlassen. Der Verleiher/CVC schuldet dem Entleiher die Überlassung des Leiharbeitnehmers, jedoch nicht eine bestimmte Art und Güte der ausgeführten Arbeit.
Der Verleiher/CVC versichert dem Entleiher die ordnungsgemäße Auswahl der Leiharbeitnehmer in Bezug auf Eignung und Fähigkeit im Hinblick auf den vom Entleiher verfolgten Zweck – wie im Vertrag schriftlich festgehalten – mit der hier obliegenden Sorgfaltspflicht getroffen zu haben. Der Verleiher/CVC verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf besondere Wünsche des Entleihers Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl hat der Verleiher/CVC das Recht überlassenen Leiharbeitnehmer abzuberufen und durch andere, gleichwertige zu ersetzen.

Der Entleiher verpflichtet sich, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer nur für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich festgelegten Arbeiten einzusetzen. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Zeit, Dauer und Ort des Einsatzes. Änderungen des Vertrages können nur mit dem Verleiher/CVC, jedoch nicht mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart werden.

Der Entleiher ist verpflichtet dem Verleiher/CVC von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte in Zusammenhang mit der Anführung und Verrichtung der, dem überlassenen Leiharbeitnehmer, übertragenen Tätigkeit erheben.

Vergütung, Zahlungen und Zuschläge

Grundlage der Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Entleihers geltende, regelmäßige, tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die vereinbarten Vergütungssätze freibleibend und ohne Zuschläge.
Eine beabsichtigte Preiserhöhung wird der Verleiher/CVC dem Entleiher anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Entleiher wirksam.
Der Entleiher ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
Abgerechnet wird, soweit nicht anders vereinbart, wöchentlich oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Wahl diesbezüglich verbleibt beim Verleiher/CVC.
Abrechnungsgrundlagen sind die vom Entleiher zu unterzeichnenden Arbeitszeitnachweise des jeweiligen Leiharbeitnehmers. Die Arbeitszeitnachweise werden dem Entleiher wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrags vorgelegt. Der Entleiher verpflichtet sich den wöchentlichen Zeitnachweis des Leiharbeitnehmers durch einen eigenen Handlungsbevollmächtigten unterschreiben zu lassen. Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so gilt nach einer weiteren Woche der Arbeitszeitnachweis auch ohne entsprechende Unterschrift als akzeptiert.

Die von Verleiher/CVC an den Entleiher erteilten Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug.

Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist der Verleiher/CVC berechtigt, sämtliche offenen, gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Dieses Recht steht dem Verleiher/CVC ebenfalls zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Entleihers eine wesentliche Verschlechterung eintritt.
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher/CVC aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wird ein Leiharbeitnehmer des Verleihers/CVC vom Entleiher vor Ablauf einer Überlassungsfrist von sechs Monaten oder unmittelbar im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen, wird ein Vermittlungshonorar von zwei Bruttomonatsgehältern des übernommenen Mitarbeiters dem Entleiher in Rechnung gestellt. Dieses ist ebenfalls sofort zur Zahlung fällig.

Der Verleiher/CVC ist berechtigt bei Verzug von Zahlungen ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz zu verlangen.
Gegenüber dem Entleiher behält sich der Verleiher/CVC vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
Reklamationen der Rechnungen können nur innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung berücksichtigt werden. Der Verleiher/CVC behält sich vor etwaige Rechenfehler in den Arbeitszeitnachweisen zu korrigieren und dementsprechend die Rechnung zu erstellen.

Haftung

Der Verleiher/CVC haftet für eigenes Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Da die Leiharbeitnehmer des Verleihers/CVC in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, kann der Verleiher/CVC nicht für Schäden haften, die die Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadensführung durch die Leiharbeitnehmer. Eine grundsätzliche Haftung des Verleihers/CVC für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer, sowie für Schäden die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, sind ausgeschlossen.
Insofern Gegenstände oder Personen durch Leiharbeitnehmer des Verleihers/CVC während der Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher/CVC von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher/CVC hiervon umgehend zu unterrichten.
Der Verleiher/CVC ist berechtigt, und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens des Verleihers/CVC nicht möglich, wird der Verleiher/CVC für die Zeiten der Überlassungspflicht befreit in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
Der Verleiher/CVC übernimmt keine Haftung, wenn die Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Geldangelegenheiten, beispielweise Inkasso, Kassenführungsverwahrung und Verwaltung von Geld etc., betraut werden.

Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Leiharbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug und Möglichkeit positive Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluss, etc.).
Für den Fall, dass die Leiharbeitnehmer des Verleihers/CVC bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen, die der Entleiher zu stellen hat, die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigter Weise ablehnen, schuldet der Entleiher dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit zu der der Mitarbeiter des Verleiher/CVC dem Entleiher zur Verfügung stand.

Der Entleiher ist verpflichtet den Verleiher/CVC unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Mitarbeiter des Verleihers/CVC anders als vertraglich vereinbart eingesetzt werden. Der Verleiher/CVC haftet nicht für eventuelle Ausfallzeiten und den entsprechenden Kosten des Ausfalls, falls ein Leiharbeitnehmer den Kundenbetrieb eigenmächtig abbricht.

Sonstige Bestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der AGBs nicht berührt.
Die Vertragspartner werden an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine, dem beabsichtigten Zweck, entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Verleiher/CVC an Dritte zu übertragen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen dem Verleiher/CVC und dem Entleiher bedürfen grundsätzlich der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher/CVC.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist Mannheim. Nach Wahl des Verleihers/CVC auch der Gerichtsstand des Entleihers. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkundenwechsel und Scheckverfahren.

Stand: Mai 2019

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